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Allgemeine Reisebedingungen

Harz.Com SCC GmbH
Kreisstrasse 4
06493 Alexisbad
Tel 039484-721-0
Fax 039484-721-11

  1. Anmeldung
  2. Bezahlung
  3. Leistungen und Preise
  4. Besondere Hinweise für Ferienwohnungen und Ferienhäuser
  5. Kinderermäßigungen
  6. Leistungs- und Preisänderung
  7. RücktrItt durch den Reisenden
  8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
  9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
10. Fremdleistungen
11. Gewährleistung
12. Beschränkung der Haftung
13. Mitwirkungspflicht
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
15. Pass ,- Visa - und Gesundheitsbestimmungen
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
17. Gerichtsstand


1. Anmeldung
Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde den Abschluß des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für uns verbindlich , wenn wir ihnen die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigen (Reisebestätigung).
Bei Online Reservierungen wird der Reisevertrag nach Ablauf von 24 Stunden ab Vorliegen einer Buchungsbestätigung per Email verbindlich, wenn keine gegenteilige Mitteilung seitens des Reiseveranstalters erfolgt.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichlung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Unverzüglich nach Vertragsabschluß wird dem Kunden die Reisebestätigung im Reisebüro ausgehändigt oder vom Reiseveranstalter direkt zugesandt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. an das er 10 Tage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist das Angebot annimmt.

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2. Bezahlung
Bei Vertragsabschluß leistet der Kunde eine Anzahlung in Höhe von 10%. Der restliche Reisepreis wird 4 Wochen vor Reiseantritt fällig. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung beim Reiseveranstalter zugesandt oder ausgehändigt. Liegt der Reisepreis unter 250 EUR oder erfolgt die Anmeldung 10 bis 1 Tag vor Reiseantritt, so entfällt die Anzahlung und der Reisepreis wird sofort im Reisebüro oder per Überweisung fällig. Wenn der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag aufgelöst.

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3. Leistungen und Preise
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen des Prospekts und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenden Angaben sind für den Reiseveranstalter grundsätzlich bindend mit dem Inhalt, mit dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Vor Vertragsschluß können wir jederzeit eine Änderung der Prospektangaben vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

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4. Besondere Hinweise für Ferienwohnungen und Ferienhäuser
Die Ferienwohnung/das Ferienhaus darf nur von der im Prospekt angegebenen und in der Reisebestätigung aufgeführten Anzahl von Erwachsenen und Kindern bewohntwerden. Die angegebenen An- und Abreisetermine sind bindend. Jeder Gast verpflichtet sich, die Wohneinheit nebst Inventar und evtl. Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln. Er ist außerdem verpflichtet, den während des Aufenthaltes durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Begleiter und Gäste entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei Übergabe der Schlüssel kann ein angemessener Betrag (Kaution) als Sicherheit für eventuelle Schäden verlangt werden. Die Rückzahlung oder Verrechnung erfolgt, wenn die Wohneinheit und das Inventar bei Beendigung des Aufenthaltes in ordnungsgemäßem Zustand gereinigt zurückgegeben worden sind.

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5. Kinderermäßigungen
Maßgebend ist das Alter bei Reiseantritt. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, das Alter der gebuchten Kinder anhand der Personaldokumente zu überprüfen. Bei nicht mit der Buchung übereinstimmenden Altersangaben sind wir berechtigt, den konkreten Reisepreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 15 EUR nachzuerheben.

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6. Leistungs- und Preisänderung
6. 1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wieder Treuund Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet. soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen-oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder eine kostenlose Stornierung anbieten.

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7. RücktrItt durch den Reisenden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.1. Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie die Reise aus Gründen (mit Ausnahme unter Ziffer 9 geregelten Fällen höherer Gewalt) nicht antreten, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, kann das SCC angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Es bleibt Ihnen unbenommen, der Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind. als die vom Reiseveranstalter in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet. Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person/pro Wohneinheit
7.2 Storno-Gebühren für Individualgäste

Bis zum 21. Tag vor Reiseantritt = 10%
Vom 20. bis 11. Tag = 20%
Vom 10. bis 07. Tag = 40%
Vom 06. bis 01. Tag = 60%
7.3 Storno-Gebühren für Gruppen ab 15 Pers.
Bis zum 50.Tag vor Reiseantritt = 10%
Vom 49. bis 30. Tag = 40%
Vom 29. bis 21. Tag = 60%
Vom 20. bis 14. Tag = 80%


Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt von höchstens 20,00 EUR pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können sofern Ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 7.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

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8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist. weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist. dass sie dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

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9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorausschbarer höherer Gewalt z. B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) erheblich erschwert. gefährdet oder beeintächtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördem. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

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110. Fremdleistungen
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht, und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofem er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

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11. Gewährleistung
11.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
11.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein. soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
11.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen - zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
11.4 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn. der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

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12. Beschränkung der Haftung
12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden werde vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise 4000,00 EUR. Liegt der Reisepreis über 1333,00 EUR ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
12.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuch. Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
12.4 Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit ausgeschlossen.
12.5 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu. so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau. Den Haag. Guadelara und der Montrealer Vereinbarung nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
12.6 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die vertragliche Stellung eines Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

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13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder den entsprechenden Leistungsträgem zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

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14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

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15. Pass ,- Visa - und Gesundheitsbestimmungen
Der Reiseveranstalter steht dafür ein. Deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass-,Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn. dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch - oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

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16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

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17. Gerichtsstand
Der Reisende kann dem Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

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